Was heute gilt
Höchstarbeitszeit
Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Werktage sind Montag bis Samstag, daraus ergeben sich im Schnitt höchstens 48 Stunden pro Woche.
Ruhepausen
Bei mehr als 6 bis zu 9 Stunden Arbeitszeit ist eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, bei mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten. Pausen lassen sich in Abschnitte von mindestens 15 Minuten aufteilen, und länger als 6 Stunden hintereinander darf niemand ohne Pause arbeiten (§ 4 ArbZG).
Ruhezeit
Nach Ende der täglichen Arbeitszeit müssen mindestens 11 Stunden ununterbrochen frei bleiben (§ 5 ArbZG). In Krankenhäusern und Pflege, Gastronomie und Beherbergung, Verkehrsbetrieben, Rundfunk sowie Landwirtschaft und Tierhaltung darf sie um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn das innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird.
Nachtarbeit
Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, Nachtarbeit jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden davon umfasst (§ 2 ArbZG). Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung vor Beginn und danach alle drei Jahre, ab 50 jährlich, und auf eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag (§ 6 ArbZG).
Sonn- und Feiertage
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen Beschäftigte grundsätzlich nicht arbeiten (§ 9 ArbZG). Ausnahmen gelten etwa für Gastronomie, Pflege, Sicherheitsdienste und Betriebe, die rund um die Uhr laufen müssen (§ 10 ArbZG). Auch dann bleiben mindestens 15 Sonntage im Jahr frei, und für Sonntagsarbeit gibt es einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen, für Feiertagsarbeit innerhalb von acht Wochen (§ 11 ArbZG).
Abweichungen
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen auf Grund eines Tarifvertrags können innerhalb der Grenzen von § 7 ArbZG abweichen, etwa bei Bereitschaftsdienst. Prüfen Sie deshalb immer auch Ihren Tarifvertrag.
Pflicht zur Zeiterfassung
Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) müssen Arbeitgeber die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen, nicht nur Überstunden. Das Gericht leitet die Pflicht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz ab und folgt damit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 (C-55/18). Eine bestimmte Form, etwa elektronisch, schreibt das Gesetz derzeit nicht vor.
In den Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, darunter Gastronomie, Bau, Logistik und Sicherheitsdienste, gilt außerdem § 17 Mindestlohngesetz. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind dort spätestens am siebten Tag nach der Arbeit aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Die geplante Reform
Das Bundesarbeitsministerium hat im Juni 2026 einen Referentenentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Beschlossen ist er noch nicht (Stand Oktober 2026), und Details können sich im Gesetzgebungsverfahren ändern. Nach Berichten über den Entwurf sind zwei Änderungen zentral.
Wochenhöchstarbeitszeit
Statt einer täglichen Grenze soll eine wöchentliche Höchstarbeitszeit gelten, die sich an der EU-Arbeitszeitrichtlinie mit durchschnittlich 48 Stunden orientiert. Nach mehreren Berichten soll das vor allem über Tarifverträge oder darauf beruhende Betriebsvereinbarungen möglich werden. Die Ruhezeit von 11 Stunden bleibt nach der EU-Richtlinie bestehen.
Elektronische Erfassung
Die Arbeitszeit soll in der Regel elektronisch und am Tag der Arbeitsleistung erfasst werden. Berichtet werden Übergangsfristen für kleinere Betriebe und eine Ausnahme für Kleinstbetriebe. Vertrauensarbeitszeit soll möglich bleiben, wenn die Zeiten trotzdem erfasst werden.
Als Termin für das Inkrafttreten wird in Berichten der 1. Januar 2027 genannt. Bis dahin gilt das Arbeitszeitgesetz in der heutigen Fassung.
Was das für die Schichtplanung bedeutet
Für Betriebe mit Schichtarbeit sind Ruhezeiten und Pausen die häufigsten Fehlerquellen, vor allem beim Wechsel von der Spät- in die Frühschicht. Wer Arbeitszeiten schon heute digital erfasst, ist auch für eine elektronische Pflicht gerüstet. Shiftfy prüft beim Planen die Ruhezeit von 11 Stunden und bei der Zeiterfassung die Pausen nach § 4 ArbZG. Wie ein guter Dienstplan entsteht, zeigt unser Leitfaden zur Schichtplanung.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.
