Die Regeln auf einen Blick
| Arbeitszeit pro Tag (ohne Pausen) | Mindestpause nach § 4 ArbZG |
|---|---|
| bis einschließlich 6 Stunden | keine gesetzliche Pflichtpause |
| mehr als 6 bis 9 Stunden | 30 Minuten |
| mehr als 9 Stunden | 45 Minuten |
- Die Pausen müssen im Voraus feststehen.
- Jeder Pausenabschnitt dauert mindestens 15 Minuten.
- Nach spätestens sechs Stunden Arbeit am Stück muss eine Pause liegen.
Den Wortlaut finden Sie in § 4 ArbZG auf gesetze-im-internet.de. Entscheidend ist die Arbeitszeit des einzelnen Tages.
Pausenregelung im Arbeitszeitgesetz: Was § 4 ArbZG vorschreibt
Das Gesetz verlangt, dass die Arbeit durch Ruhepausen unterbrochen wird. Daraus folgt: Eine Pause am Anfang oder am Ende der Schicht erfüllt die Vorgabe nicht. Wer früher kommt oder später geht und die Pause „einrechnet“, hält § 4 ArbZG nicht ein (Kupka & Stillfried).
Arbeitszeit ist nach § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Für die Staffel zählt deshalb die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Die im Dienstplan vorgesehene Schichtdauer allein ist nicht maßgeblich (JuraForum).
Pausen nach 6 Stunden: Was „mehr als sechs Stunden“ bedeutet
Die Schwelle liegt bei mehr als sechs Stunden. Bei genau 6:00 Stunden Arbeit ist keine Pause vorgeschrieben, bei 6:01 Stunden sind es 30 Minuten (arbeitszeitsrechner.de). Ein häufiger Planungsfehler ist deshalb, Pausen erst ab acht Stunden einzuplanen.
Zwei Größen dürfen Sie nicht verwechseln:
- Anwesenheit: vom Betreten bis zum Verlassen des Arbeitsplatzes, inklusive Pausen.
- Arbeitszeit: Anwesenheit minus Ruhepausen. Nur sie entscheidet, ob 30 oder 45 Minuten Pflicht sind.
Rechenbeispiele für Schichten über 6 und 9 Stunden
Die folgenden Werte sind eigene Rechenbeispiele aus § 4 ArbZG, keine Fälle aus der Praxis.
| Anwesenheit | Pause | Arbeitszeit | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| 6:00 h | keine | 6:00 h | zulässig, genau sechs Stunden |
| 6:15 h | keine | 6:15 h | Verstoß: mehr als sechs Stunden, mindestens 30 Minuten nötig |
| 6:30 h | 30 Min. | 6:00 h | zulässig |
| 8:30 h | 2 × 15 Min. | 8:00 h | zulässig, wenn kein Arbeitsabschnitt länger als sechs Stunden dauert |
| 9:30 h | 30 Min. | 9:00 h | zulässig, genau neun Stunden |
| 9:45 h | 30 Min. | 9:15 h | Verstoß: mehr als neun Stunden, mindestens 45 Minuten nötig |
| 10:45 h | 3 × 15 Min. | 10:00 h | zulässig |
Beispiel: Ein Restaurant plant die Spätschicht von 16:00 bis 00:30 Uhr (8:30 Stunden Anwesenheit). Die Pausen liegen von 19:30 bis 19:45 Uhr und von 21:30 bis 21:45 Uhr. Die Arbeitsabschnitte dauern 3:30, 1:45 und 2:45 Stunden. Die Arbeitszeit beträgt 8:00 Stunden, die Mindestpause von 30 Minuten ist erreicht, und niemand arbeitet länger als sechs Stunden am Stück.
Die Fallstricke liegen an den Grenzen: 9:00 Stunden Arbeitszeit brauchen noch 30 Minuten, 9:15 Stunden schon 45 Minuten. Bei langen Schichten lohnt es sich, zuerst die Arbeitszeit auszurechnen und erst danach die Pause festzulegen.
Pausen in 15-Minuten-Blöcken aufteilen
§ 4 ArbZG erlaubt es, die Ruhepausen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufzuteilen. Daraus ergibt sich:
- 30 Minuten dürfen als 2 × 15 Minuten genommen werden, 45 Minuten als 3 × 15 oder als 15 + 30 Minuten.
- Blöcke unter 15 Minuten, etwa 3 × 10 Minuten, erfüllen die gesetzliche Pause nicht.
- Die Sechs-Stunden-Grenze gilt ohne Ausnahme: Wer mehr als sechs Stunden hintereinander arbeitet, verstößt dagegen. Nach dem Wortlaut („nicht länger als sechs Stunden hintereinander“) macht eine später eingelegte Pause das nicht rückgängig.
- Kurzpausen von „angemessener Dauer“ sind nur möglich, wenn die Tarifpartner von Schicht- und Verkehrsbetrieben das nach § 7 ArbZG vereinbaren (Haufe). Prüfen Sie dann Ihren Tarifvertrag.
So prüfen Sie einen Dienstplan in vier Schritten:
- Arbeitszeit der Schicht ohne Pausen berechnen.
- Mindestpause nach der Staffel bestimmen: 30 oder 45 Minuten.
- Prüfen, dass jeder Block mindestens 15 Minuten lang ist und kein Arbeitsabschnitt länger als sechs Stunden dauert.
- Die Ruhezeit zur nächsten Schicht prüfen (siehe unten).
Was zählt als Pause und was nicht?
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind Ruhepausen im Voraus feststehende Unterbrechungen der Arbeit. Die Beschäftigten müssen in dieser Zeit weder arbeiten noch sich dafür bereithalten und können frei über die Zeit verfügen (Betriebs-Berater). Daraus folgt:
- Bereitschaft ist keine Pause. Wer die Kasse ablösen, das Telefon annehmen oder erreichbar sein muss, hat keine Ruhepause.
- Die Pause muss vorher feststehen. Das Merkmal soll sicherstellen, dass sich Beschäftigte auf die Pause einstellen können und sie nicht durch Weiterarbeit „vergessen“ wird. Arbeitsfreie Zeiten wie eine Betriebsunterbrechung kann der Arbeitgeber nicht nachträglich zur Pause erklären (BAG, 13.10.2009, 9 AZR 139/08; Der Betrieb).
- Flexible Pausen sind möglich. Auch eine flexibel gelegte Pause steht im Voraus fest, wenn die Beschäftigten zu Beginn wissen, dass und wie lange sie Pause haben, und frei über die Zeit verfügen. Eine Regelung, nach der jederzeit mit einer Unterbrechung der Pause zu rechnen ist, ist unzulässig (BAG, 21.08.2024, 5 AZR 266/23; mfe-arbeitsrecht.de).
Gibt es einen Betriebsrat, hat er bei der Pausenregelung mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG; Arbeitszeit klug gestalten). Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können die Pausen weiter ausgestalten.
Pause oder Ruhezeit: Der Unterschied
Beide Begriffe stehen im Arbeitszeitgesetz, regeln aber Verschiedenes.
| Ruhepause (§ 4 ArbZG) | Ruhezeit (§ 5 ArbZG) | |
|---|---|---|
| Wo liegt sie? | innerhalb eines Arbeitstags | zwischen zwei Arbeitstagen oder Schichten |
| Dauer | 30 bzw. 45 Minuten | grundsätzlich mindestens 11 Stunden |
| Zweck | Unterbrechung der Arbeit | Erholung nach dem Arbeitsende |
| Zählt zur Arbeitszeit? | nein | nein |
Die Ruhezeit beginnt nach § 5 Abs. 1 ArbZG am Ende der täglichen Arbeitszeit und endet mit dem erneuten Arbeitsbeginn (ArbZG im Volltext). In Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Gaststätten und Beherbergungsbetrieben, Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und Tierhaltung kann sie nach § 5 Abs. 2 ArbZG um bis zu eine Stunde verkürzt werden. Voraussetzung ist ein Ausgleich innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch eine andere Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden.
Für die Pausen bringt diese Verkürzung keine Erleichterung: § 4 ArbZG bleibt auch in diesen Branchen maßgeblich. Abweichungen sind nur über einen Tarifvertrag nach § 7 ArbZG oder in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen nach § 14 ArbZG möglich.
Ist die Pause bezahlt?
Ruhepausen gehören nach § 2 Abs. 1 ArbZG nicht zur Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss sie deshalb in der Regel nicht vergüten. Anders ist es, wenn Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung bezahlte Pausen vorsehen. Eine gesetzliche Ausnahme gilt nach § 2 ArbZG im Bergbau unter Tage: Dort zählen Ruhepausen als Arbeitszeit.
Wer in der Pause arbeiten muss, hat keine Ruhepause genommen. Diese Zeit ist Arbeitszeit und grundsätzlich zu vergüten. Ungeplante Betriebspausen, etwa bei einer technischen Störung, muss der Arbeitgeber ebenfalls weiter bezahlen (WBS).
Automatischer Pausenabzug: Was er darf und was nicht
Manche Zeiterfassungen ziehen bei längeren Schichten pauschal 30 Minuten ab. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu am 12.02.2025 entschieden (5 AZR 51/24). In dem Fall galt in einem Krankenhaus eine Betriebsvereinbarung, nach der automatisch 30 Minuten abgezogen wurden, wenn Beginn und Ende der Pause nicht dokumentiert waren. Geklagt hatte eine teilzeitbeschäftigte Ärztin. Das Gericht sah darin keine korrekte Arbeitszeiterfassung. Der automatische Abzug und das bloße Bestreiten des Arbeitgebers beweisen nicht, dass die Pausen tatsächlich gewährt und genommen wurden (Personalwirtschaft; Arbeitsrecht Siegen).
Was daraus folgt (Einordnung nach den ausgewerteten Quellen):
- Ein automatischer Pausenabzug ist nicht verboten, schützt aber im Streitfall nicht: Er ist als Beweis für die Pausennahme zu schwach.
- Wurde eine Pause nicht genommen, ist die abgezogene Zeit Arbeitszeit und kann zu vergüten sein.
- Es folgt nicht, dass jede abgezogene Pause nachträglich bezahlt werden muss. Die Beweislast für Überstunden liegt grundsätzlich weiterhin bei den Beschäftigten.
- Unabhängig davon müssen Arbeitgeber die täglich geleistete Arbeitszeit aufzeichnen. Das hat das BAG am 13.09.2022 (1 ABR 22/21) aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG abgeleitet (Steinberg Arbeitsrecht).
Ein automatischer Abzug beweist nicht, dass die Pause genommen wurde. Dokumentieren Sie deshalb die tatsächliche Pausennahme.
Checkliste für eine belastbare Pausenerfassung (Empfehlungen, keine gesetzliche Vorgabe):
- Pausen im Dienstplan fest einplanen und die Lage vorher mitteilen.
- Tatsächlich genommene Pausen dokumentieren, etwa durch Erfassung oder durch Bestätigung der Beschäftigten.
- Fehlende Pausenangaben als Rückfrage behandeln, nicht stillschweigend abziehen.
- Durchgearbeitete Pausen als Arbeitszeit erfassen oder die Pause nachweislich gewähren.
- Korrekturen mit Begründung und Änderungsprotokoll festhalten.
- Bei Betriebsrat: Regelung in einer Betriebsvereinbarung festhalten.
Pausen in der Praxis: typische Fallen je Branche
- Gastronomie und Hotellerie: Für Gaststätten und Beherbergung gibt es in § 4 ArbZG keine Sonderregel. Bei zehn Stunden Arbeitszeit sind mindestens 45 Minuten Pflicht (Ordio). Häufige Falle: Durcharbeiten zwischen den Servicespitzen oder Pausen im Gastraum.
- Pflege und Sozialbereich: Bei Ausfällen werden Pausen oft verschoben. Der Arbeitgeber muss trotzdem für ausreichende Erholung sorgen. Tarifliche Abweichungen nach § 7 ArbZG sind möglich, verbunden mit Zeitausgleich.
- Einzelhandel: Kurze Schichten von 6 bis 6,5 Stunden sind riskant, weil schon wenige Minuten über sechs Stunden 30 Minuten Pause auslösen. Eine „Pause“ mit Bereitschaft zur Kassenablösung erfüllt den Pausenbegriff nicht.
- Industrie und Schichtbetrieb: Tarifliche Kurzpausen nach § 7 ArbZG ersetzen die gesetzliche Pause nur, wenn der Tarifvertrag das ausdrücklich regelt. Beachten Sie zusätzlich die 11 Stunden Ruhezeit bei der Schichtübergabe.
- Logistik und Transport: Für Berufskraftfahrer gelten zusätzlich EU-Lenk- und Ruhezeitvorschriften. Sie ersetzen die Prüfung nach dem ArbZG nicht pauschal.
- Sicherheitsdienst: Eine Pause mit Meldepflicht oder Erreichbarkeit am Objekt ist nach dem Pausenbegriff keine Ruhepause, weil sich die Person bereithalten muss. Planen Sie eine Ablösung ein.
Was passiert bei Verstößen?
Nach § 22 ArbZG handelt ordnungswidrig, wer Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt (ArbZG im Volltext). Die Höhe der Geldbuße regelt § 22 ArbZG selbst; prüfen Sie sie dort. Zusätzlich drohen Streit um Vergütung und Nachweise: Wurden Pausen nur auf dem Papier gewährt, kann diese Zeit im Streitfall als bezahlte Arbeitszeit gelten.
Ändert die Reform des Arbeitszeitgesetzes etwas an den Pausen?
Stand: 29.10.2026. Es gibt keine beschlossene Änderung. Ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums wurde am 18. Juni 2026 bekannt, als interne Arbeitsfassung. Er ist kein geltendes Recht. Nach einer Quelle von September 2026 befindet sich der Entwurf in der Ressort- und Verbändeabstimmung, Kabinettsbeschluss sowie Beratungen in Bundestag und Bundesrat stehen aus. Bis zur Verabschiedung gilt das bestehende Arbeitszeitgesetz uneingeschränkt (der-arbeitszeitrechner.de).
Die berichteten Schwerpunkte sind die wöchentliche statt der täglichen Höchstarbeitszeit, nur über Tarifvertrag oder darauf gestützte Betriebsvereinbarung, und die elektronische Arbeitszeiterfassung. In den ausgewerteten Berichten ist keine Änderung der Pausenstaffel in § 4 ArbZG genannt. Einen Überblick über den Reformstand finden Sie im Beitrag Arbeitszeitgesetz 2026: Regeln und geplante Reform.
So unterstützt Shiftfy die Pausenprüfung
Die Zeiterfassung von Shiftfy prüft die erfasste Arbeitszeit gegen § 4 ArbZG: mehr als 6 bis 9 Stunden mindestens 30 Minuten, mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten. Fehlt eine Pause oder ist sie zu kurz, kennzeichnet die Software das als Abweichung. Eine nicht genommene Pause zieht sie nicht automatisch ab. Gestempelt wird per App oder QR-Code.
Korrekturen laufen nachvollziehbar: Die Führungskraft wählt am eingereichten Eintrag „Korrektur anfordern“, die mitarbeitende Person ändert die Zeiten mit einer Begründung, die Änderung wird zur Prüfung eingereicht und muss bestätigt werden. Alter und neuer Wert stehen im Änderungsprotokoll.
Im Schichtplan markiert Shiftfy beim Planen Doppelbuchungen, Ruhezeiten unter 11 Stunden und Überstunden. Der Schichtplan gehört zum Modul Schichtplanung; welche Tarife und Module es gibt, sehen Sie unter Preise und Tarife. Wie das in einem Betrieb mit Küche, Service und Bar aussieht, zeigt die Seite zur Dienstplanung für Gastronomie und Hotels. Die Software zeigt Abweichungen an. Dass Pausen im Betrieb tatsächlich genommen werden, müssen Sie weiterhin organisieren. Weitere Grundlagen zur Planung finden Sie im Leitfaden Schichtplanung.
Häufige Fragen
Muss ich bei genau sechs Stunden Arbeit eine Pause machen?
Nein. § 4 ArbZG verlangt Pausen bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit. Bei genau 6:00 Stunden ist keine Pause vorgeschrieben, bei 6:01 Stunden sind es 30 Minuten.
Darf ich die Pause weglassen und früher gehen?
Nein. Die Pause muss die Arbeit unterbrechen. Eine Pause am Schichtende oder die Verkürzung der Anwesenheit ersetzt sie nicht. Arbeitgeber, die Pausen nicht gewähren, handeln nach § 22 ArbZG ordnungswidrig.
Reichen 3 × 10 Minuten statt 30 Minuten?
Im Regelfall nicht. Das Gesetz verlangt Abschnitte von mindestens 15 Minuten. Kürzere Kurzpausen sind nur möglich, wenn ein Tarifvertrag für Schicht- oder Verkehrsbetriebe sie nach § 7 ArbZG vorsieht.
Darf die Zeiterfassung automatisch 30 Minuten abziehen?
Nach der Einordnung der ausgewerteten Quellen ist der Abzug nicht verboten. Er beweist aber nicht, dass die Pause genommen wurde (BAG, 5 AZR 51/24). Dokumentieren Sie deshalb die tatsächliche Pausennahme und lassen Sie Korrekturen zu.
Gelten für Jugendliche dieselben Pausen?
Nein, für Jugendliche gilt § 11 JArbSchG. Danach sind bei mehr als viereinhalb bis sechs Stunden 30 Minuten und bei mehr als sechs Stunden 60 Minuten Pause vorgeschrieben. Ohne Pause dürfen Jugendliche höchstens viereinhalb Stunden hintereinander arbeiten (JuraForum). Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
